Private Krankenversicherung für Beamte

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Exzellente Tarife
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Beamte können sich bei der Beihilfestelle um einen Teil ihrer Krankheitskosten kümmern lassen, der je nach Bundesland zwischen 50 und 70 Prozent liegen kann. Für die verbleibenden Kosten wird eine private Krankenversicherung benötigt. Wir bieten Ihnen einen umfassenden Überblick über Beihilfe- und Restkostenversicherungen. Basierend auf Ihren persönlichen Wünschen und Bedürfnissen finden wir den bestmöglichen Tarif für Sie. So können Sie sich lückenlos absichern und für die Zukunft vorsorgen.

Ihre Vorteile

..bei der Krankenversicherung
für Beamte

Exzellente Beitragsstabilität für Beamte

Flexible Tarife mit hoher Beitragsrückerstattung

Leistungsstarkes, modernes, verlässliches Tarifwerk

Für welche Beihilfeberechtigten ist die Restkostenversicherung sinnvoll?

Die Restkostenversicherung ist für alle aktiven Beamten, Beamte im Ruhestand, Beamtenanwärter und -referendare sowie für Soldaten, Richter, Personen in öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnissen und ähnliche Gruppen empfehlenswert. Auch Kinder und Ehepartner können eingeschlossen sein, sofern sie bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. In einigen Bundesländern erhalten bestimmte Beamtengruppen, die einer besonderen gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt sind, (freie) Heilfürsorge, wie zum Beispiel Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei oder Soldaten der Bundeswehr.
Wenn Sie als Beamtin oder Beamter erkranken, beteiligt sich Ihr Dienstherr an den tatsächlichen Behandlungskosten durch die Gewährung von Beihilfe. Die Höhe der Beihilfe hängt unter anderem vom Bundesland ab, in dem Sie arbeiten. Der Beihilfesatz liegt in der Regel mindestens bei 50 Prozent. Die verbleibenden Restkosten müssen Sie als Teil der oben genannten Personengruppe über eine private Krankenversicherung passgenau absichern.

Häufig gestellte Fragen

Vielleicht finden Sie hier schon die richtige Antwort auf Ihre Frage.

Die Beihilfe ist eine finanzielle Unterstützung in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen für Beamte, Soldaten und Richter, deren Kinder sowie deren Ehepartner beziehungsweise eingetragene Lebenspartner. Der jeweilige Dienstherr trägt für Beamte und deren Familien eine gewisse soziale Verantwortung, die sich in der Praxis als Beihilfe, also als Zuschuss für die Kosten der Krankenversicherung äußert.

Die Beihilfe ergänzt jedoch lediglich die zumutbare Eigenvorsorge. Die beihilfeberechtigte Person muss daher für die von der Beihilfe nicht übernommenen Kosten für Behandlungen, Medikamente und Ähnliches selbst aufkommen. Deshalb ist eine entsprechende private Krankenversicherung notwendig.

Um Beihilfe für Ihre Aufwendungen zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei einer Festsetzungsstelle stellen. Welche Stelle für Sie zuständig ist, hängt von Ihrem jeweiligen Dienstherrn ab.

In den Beihilfestellen von Bund und Ländern erhalten Sie die notwendigen Formulare, die mittlerweile auch online bereitgestellt werden. Hier tragen Sie einfach alle benötigten Angaben ein und reichen den Antrag im Anschluss bei der entsprechenden Behörde ein. Sollten Sie den Antrag für Beihilfe zum ersten Mal ausfüllen, werden von der Beihilfestelle besonders viele Informationen verlangt. Da noch keine Stammdaten von Ihnen verzeichnet sind, müssen Sie beispielsweise Angaben über Ihren Status, Ihre Dienststelle und beihilfeberechtigte Familienmitglieder machen. So kann die Festsetzungsstelle Ihren individuellen Bemessungssatz berechnen.

Grundsätzlich übernimmt die Beihilfe alle wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen für notwendige Behandlungen. Sie kommt also immer dann ins Spiel, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Die bundes- und landesrechtlich geregelte Fürsorgepflicht hat jedoch Grenzen, sodass unterschiedlichste Leistungseinschränkungen je nach Beihilfeverordnung bestehen können. Bestimmte Leistungen sind je nach Bundesland in den Beihilfevorschriften ausgeschlossen. Dazu können gehören:

  • Medizinische Maßnahmen, die nicht aufgrund einer Erkrankung durchgeführt werden
  • Bestimmte Wahlleistungen bei einem Krankenhausaufenthalt, etwa Chefarztbehandlung oder ein Zweibettzimmer
  • Ein höherwertiger Zahnersatz als normal nötig, in Form von Kronen oder Implantaten aus Keramik.


Zusätzliche Lücken entstehen für Beamte dadurch, dass der Dienstherr nicht sämtliche Kosten als beihilfefähig anerkennt, sondern Beihilfe nur auf sogenannte „beihilfefähige Aufwendungen“ gewährt. Manche Behandlungsmethoden oder Arzneimittel sind so von der Erstattung voll oder teilweise ausgeschlossen. Das heißt, ein Teil der Kosten muss selbst getragen werden. Diese Lücken schließen Sie mit unseren speziellen Beihilfeergänzungstarifen.

Ja. Für den Teil der Krankheitskosten, der nicht von der Beihilfe abgedeckt ist, gibt es eine gesetzliche Verpflichtung eine private Krankenversicherung abzuschließen. Nach § 193 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz müssen beihilfeberechtigte Personen nämlich einen entsprechenden privaten Krankenversicherungsschutz abschließen und aufrechterhalten.

Einen auf den genauen Beihilfesatz abgestimmten Tarif für die verbleibenden Prozente der Krankheitskosten können alle Personen mit Beihilfeanspruch bei einem privaten Krankenversicherer abschließen. Darüber hinausgehende Zusatzleistungen können ebenfalls über sogenannte Beihilfeergänzungstarife abgesichert werden.

Da es sich bei einer privaten Krankenversicherung für Beamte stets um einen individuellen Versicherungsschutz handelt, können die Kosten hierfür nicht pauschal beziffert werden. Durch aufeinander abgestimmte Tarifvarianten passen wir Ihre Versicherung direkt an die jeweiligen Anforderungen Ihres Beihilfeanspruchs an. Dabei berücksichtigen wir auch Ihre aktuelle Lebenssituation sowie Ihre persönlichen Wünsche.

Vom Einsteiger- bis zum Hochleistungsschutz können Sie selbst entscheiden, was Ihnen wichtig ist. Je nach dem, für welchen Tarif und welche Zusatzleistungen Sie sich schlussendlich entscheiden, errechnen sich daraus Ihre Kosten für Ihren Krankenversicherungsschutz. Lassen Sie sich gerne dazu beraten und fordern Sie Ihr persönliches Angebot an.

Die Kostendämpfpauschale (KDP) ist ein festgelegter fixer Eigenanteil, den Beihilfeberechtigte für sich und ihre beihilfeberechtigten Angehörigen selbst zu tragen haben. Diese Form der Selbstbeteiligung ist je nach Beihilfeverordnung individuell geregelt. Die Höhe der KDP richtet sich nach der Besoldungsgruppe des Antragstellers. Maßgeblich ist hier die Besoldungsgruppe zum Zeitpunkt der Antragsstellung. Die Kosten variieren jedoch je nach Bundesland und können bis zu 750 Euro im Jahr betragen. In einigen Bundesländern entfällt der Betrag komplett.

Ausgenommen von der Kostendämpfpauschale sind beispielsweise Empfänger von Anwärterbezügen, hinterbliebene Lebenspartner und Beihilfeberechtigte, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind.

Grundsätzlich ist es so, dass berücksichtigungsfähige Kinder von Beamten eine erhöhte Beihilfe von 80 Prozent erhalten (Ausnahmen sind Hessen und Bremen). Dadurch bleibt für Kinder lediglich ein Anteil von 20 Prozent für den privaten Restkostenschutz übrig. Durch den geringen Eigenanteil wird selbst hochwertiger Krankenversicherungsschutz für Kinder somit vergleichsweise beitragsgünstig. Ob der Nachwuchs überhaupt in die beitragsfreie Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse mit aufgenommen werden kann, muss im Einzelfall geprüft werden. Ausschlaggebend ist beispielsweise das Einkommen des Beihilfeberechtigten oder ob der andere Elternteil bereits gesetzlich versichert ist.

Es besteht kein Risiko, Kinder privat zu versichern. Gerade Neugeborene werden von privaten Krankenversicherern ohne Gesundheitsprüfung und Wartezeit aufgenommen. Dafür muss lediglich ein Elternteil seit mindestens drei Monaten Versicherungsnehmer sein. Die Anmeldung muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Geburt oder Adoption erfolgen. Ein späterer Wechsel aus der Beihilfe in die gesetzliche Krankenversicherung ist jederzeit möglich.

Die Beihilfe für Pensionäre ist grundsätzlich höher. Im Ruhestand beträgt sie grundsätzlich 70 Prozent. Speziell im Beamtenbereich wird so gleichzeitig die private Krankenversicherung deutlich günstiger, da nur noch die restlichen 30 Prozent vom Versicherungsschutz abgedeckt werden müssen. Die 20 Prozent, die mit dem Eintritt in die Pension oder Rente wegfallen, haben zur Folge, dass sich die Beiträge im Alter entsprechend reduzieren.

Beihilfeberechtigte erhalten auch für Ehe- und Lebenspartner eine Beihilfe für die entstehenden Krankheitskosten. In der Regel beträgt diese 70 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen. Voraussetzung dafür ist auch, dass die jeweiligen Angehörigen berücksichtigungsfähig sind. Das sind sie, wenn sie ein gewisses Jahreseinkommen nicht überschreiten. Dieses ist je nach Bundesland unterschiedlich hoch. Berücksichtigungsfähige Angehörige sind beispielsweise:

  • Ehepartner des Beihilfeberechtigten
  • Eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (gilt nicht in Bremen)


Beispiel aus der Praxis: Gemäß der Beihilfevorschrift des Bundes ist der Ehegatte berücksichtigungsfähig, wenn im zweiten Kalenderjahr vor Beihilfeantragstellung die Einkommensgrenze von 20.000 Euro nicht überschritten wurde. Soll für den Ehegatten 2021 Beihilfe beantragt werden, so werden die Einkünfte des Jahres 2019 zugrunde gelegt.

Die (freie) Heilfürsorge ist eine spezielle Form der Kostenübernahme der Gesundheitsleistungen von Beamten. Die (freie) Heilfürsorge wird in der Regel dann gewährt, wenn die Person in einem öffentlich-rechtlichen Amts- oder Dienstverhältnis beschäftigt ist und die Tätigkeit besonders gefahrengeneigt ist. Die (freie) Heilfürsorge übernimmt im Gegensatz zur Beihilfe 100 Prozent der Kosten von erstattungsfähigen Aufwendungen.

(Freie) Heilfürsorge erhalten Vollzugsbeamte der Bundespolizei sowie Berufs- und Zeitsoldaten während des aktiven Dienstes. Bei Polizeibeamten der Länder gelten spezifische Regelungen. Die freie Heilfürsorge wird jedoch nur den vorgenannten Personengruppen selbst gewährt – für etwaige berücksichtigungsfähige Angehörige wird weiterhin Beihilfe entsprechend der jeweiligen Vorschrift gezahlt.

Sobald die (freie) Heilfürsorge endet, wird automatisch wieder Beihilfe gewährt. Aus diesem Grund sollten davon betroffene Beamte schon während ihres Anspruchs auf Heilfürsorge eine Anwartschaftsversicherung auf die später benötigten Beihilfetarife abschließen. Nur so ist schon jetzt sichergestellt, dass nach Ende der (freien) Heilfürsorge eine vollwertige private Krankenversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne mögliche Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse zustande kommt. Ohne bestehende Anwartschaft bleibt nur noch die Aufnahme im Basistarif für Beihilfeberechtigte. Das bedeutet: geringere Leistungen gegen höhere Beiträge.

Die Erstattung der Krankheitskosten durch die Beihilfe erfolgt über einen schriftlichen Antrag. Die Kosten müssen durch entsprechende Belege nachgewiesen werden. Beihilferechnungen haben die Besonderheit, dass sie bei zwei Kostenerstattern eingereicht werden müssen. Das ist zum einen die jeweilige Beihilfestelle und zum anderen die private Krankenversicherung.

Einreichen können Sie die Rechnung entweder klassisch per Post oder ganz einfach auf digitalem Weg: Mit der App von SIGNAL IDUNA reichen Sie Arztrechnungen einfach und schnell online ein. Auch die Beihilfestellen verfügen mittlerweile über entsprechende App-Lösungen, sodass Sie Ihre Rechnung ganz bequem digital verschicken können.

Weitere Informationen zur Beihilfeversicherung:

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